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WTBG 2017 § 125. Informationspflichten, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 125. Informationspflichten

Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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