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WTBG 2017 § 122. Verwertung des Klientenstockes, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

3. Abschnitt Verwertung

§ 122. Verwertung des Klientenstockes

Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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