5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
3. Abschnitt Verwertung
§ 121. Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme
(1) Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 122 Gebrauch zu machen.
(2) Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
(3) Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sich
1. nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
2. nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(4) Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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