WTBG 2017 § 116. Eingetragene Partner, gültig ab 16.09.2017

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

3. Abschnitt Verwertung

§ 116. Eingetragene Partner

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

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SAAAA-77422