WTBG 2017 § 113. Streichung – Veröffentlichung, gültig ab 16.09.2017
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
§ 113. Streichung – Veröffentlichung
Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß § 173 zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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