WTBG 2017 § 108. Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 67/2020, gültig ab 22.07.2020
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt Suspendierung
§ 108. Veröffentlichung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.
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