Suchen Hilfe
WTBG 2017 § 107. Aufhebung der Suspendierung, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 107. Aufhebung der Suspendierung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77422