WTBG 2017 § 107. Aufhebung der Suspendierung, gültig ab 16.09.2017
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt Suspendierung
§ 107. Aufhebung der Suspendierung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-77422