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WTBG 2017 § 101. Aufsicht, gültig ab 22.07.2020

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 101. Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes obliegt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 152 Abs. 2 Z 4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 48 der Geldwäsche-RL. Die Aufsicht umfasst die risikobasierte Prüfung der Vorkehrungen, die ein Berufsberechtigter zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes in seinem Betrieb getroffen hat, einschließlich einer Nachschau beim Berufsberechtigten.

(2) Der Aufsicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen alle Berufsberechtigten, die ihren Beruf selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausüben. Berufsberechtigte, deren Befugnis gemäß § 85 ruht, unterliegen nicht der Aufsicht.

(3) Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die in Hinblick auf die Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Bedeutung sind. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann, auch anlassunabhängig, prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehen sind und eingehalten werden. Die mit der Prüfung befassten Personen sind berechtigt, die Geschäftsräume der Berufsberechtigten zu betreten. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist diesen für Zwecke einer Nachschau Zutritt zu gewähren.

(4) Alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Entscheidungen sind vom Ausschuss für die Aufsicht gemäß § 159 Abs. 4 zu treffen.

(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen von Berufsberechtigten gemäß § 102 oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

(6) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jährlich einen Bericht mit Informationen über Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen und interne Kontrollen bei den Berufsberechtigten, verhängte Maßnahmen-Sanktionen gemäß § 105, die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße im Wege des Hinweisgebersystems gemäß § 100 Abs. 1 sowie die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen gemäß § 102 zu veröffentlichen. Für Zwecke der Erstellung dieses Berichts hat die Abschlussprüferaufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen über die gemäß § 102 Abs. 4 von Prüfungen gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 ausgenommenen Berufsberechtigten zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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