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WTBG 2017 § 1. Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

1. Hauptstück Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

§ 1. Wirtschaftstreuhandberufe

(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1. Wirtschaftsprüfer und

2. Steuerberater.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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