VersVG § 84., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Zweites Kapitel.

§ 84.

Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wurde, die im Krieg oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-77352