VersVG § 79., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.

III. Versicherung für fremde Rechnung.

§ 79.

(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.

(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.

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