ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.
II. Veräußerung der versicherten Sache.
§ 72.
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der § 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 bei elektronischer Kommunikation bzw. des § 15a Abs. 2 außerhalb der elektronischen Kommunikation.
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