VersVG § 5a., BGBl. I Nr. 6/1997, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erstes Kapitel.

§ 5a.

Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so muß aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten die Anschrift der Hauptverwaltung des Versicherers und derjenigen Niederlassung ersichtlich sein, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

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