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VersVG § 53., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.

I. Inhalt des Vertrages.

§ 53.

Die Versicherung umfaßt den durch den Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

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