VersVG § 52., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.

Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.

I. Inhalt des Vertrages.

§ 52.

Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.

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