ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Viertes Kapitel.
§ 47.
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der § 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.
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