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VersVG § 45. Gesetzliche Vollmacht, BGBl. I Nr. 16/2018, gültig von 25.04.2018 bis 30.09.2018

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Viertes Kapitel.

§ 45. Gesetzliche Vollmacht

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

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