VersVG § 45. Gesetzliche Vollmacht, BGBl. I Nr. 16/2018, gültig von 25.04.2018 bis 30.09.2018
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Viertes Kapitel.
§ 45. Gesetzliche Vollmacht
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352