VersVG § 45., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 24.04.2018
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Viertes Kapitel.
§ 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
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