TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VersVG § 44., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Viertes Kapitel.

§ 44.

Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352