VersVG § 44., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Viertes Kapitel.
§ 44.
Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
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