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VersVG § 43a., BGBl. I Nr. 16/2018, gültig von 01.01.1995 bis 30.09.2018

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Viertes Kapitel.

§ 43a.

Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

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