VersVG § 42., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Drittes Kapitel.
§ 42.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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