VersVG § 42., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 42.

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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