zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VersVG § 41b., BGBl. I Nr. 12/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2018

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 41b.

Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352