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VersVG § 41b., BGBl. Nr. 509/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 41b.

Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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