VersVG § 39a., BGBl. Nr. 509/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Drittes Kapitel.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
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