VersVG § 37., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Drittes Kapitel.
§ 37.
Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.
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