VersVG § 37., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 37.

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352