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VersVG § 35. Drittes Kapitel. Prämie., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 35. Drittes Kapitel. Prämie.

Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheines verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.

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