VersVG § 35. Prämie., BGBl. I Nr. 34/2012, gültig ab 01.07.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Drittes Kapitel.

§ 35. Prämie.

Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Übermittlung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.

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