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VersVG § 34a., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Zweites Kapitel.

§ 34a.

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 16 bis 30 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die Schriftform ausbedungen werden.

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