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VersVG § 27., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Zweites Kapitel.

§ 27.

(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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