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VersVG § 21., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Zweites Kapitel.

§ 21.

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

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