VersVG § 192., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.

§ 192.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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