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VersVG § 191c., BGBl. I Nr. 34/2012, gültig von 25.04.2012 bis 11.01.2013

Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.

§ 191c.

(1) § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit in Kraft.

(2) Die Aufhebung des § 5a und die § 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit in Kraft.

(3) Die § 5b und 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 sind auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 tritt mit in Kraft.

(5) Die § 39a, 178g und 191c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.

(6) § 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

(7) § 5b Abs. 2 Z 3,§ 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit in Kraft.

(8) Die § 165a, 174 sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(9) Die § 178b Abs. 5 und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(10) § 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(11) Der Kurztitel samt Abkürzung sowie die § 1b, 3 bis 6, 8, 12, 15a, 16, 18, 34a, 35, 37, 43, 72, 75, 158d, 158e, 158l, 158n, 164, 165a, 176, 178 und 178c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2012 treten mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. § 1b Abs. 2 ist auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem abgegeben werden.

(12) Die § 11a bis 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2012 treten mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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