Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.
§ 191c.
(1) § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit in Kraft.
(2) Die Aufhebung des § 5a und die § 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit in Kraft.
(3) Die § 5b und 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 sind auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 tritt mit in Kraft.
(5) Die § 39a, 178g und 191c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.
(6) § 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
(7) § 5b Abs. 2 Z 3,§ 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit in Kraft.
(8) Die § 165a, 174 sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.
(9) Die § 178b Abs. 5 und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.
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