VersVG § 191c., BGBl. I Nr. 70/2022, gültig ab 11.06.2022

Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.

§ 191c.

(1) § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 tritt mit in Kraft.

(2) Die Aufhebung des § 5a und die § 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit in Kraft.

(3) Die § 5b und 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 sind auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.

(3a) § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/1999 tritt mit in Kraft.

(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 tritt mit in Kraft.

(5) Die § 39a, 178g und 191c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft.

(6) § 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2004 tritt mit in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

(7) § 5b Abs. 2 Z 3,§ 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit in Kraft.

(8) Die § 165a, 174 sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(9) Die § 178b Abs. 5 und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2006 treten mit in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(10) § 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(11) Der Kurztitel samt Abkürzung sowie die § 1b, 3 bis 6, 8, 12, 15a, 16, 18, 34a, 35, 37, 43, 72, 75, 158d, 158e, 158l, 158n, 164, 165a, 176, 178 und 178c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2012 treten mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. § 1b Abs. 2 ist auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem abgegeben werden.

(12) Die § 11a bis 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 34/2012 treten mit in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

(13) § 1c und die Aufnahme des § 1c in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem erfolgt. § 1d und die Aufnahme des § 1d in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem abgeschlossen werden oder erfolgen. Die § 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit in Kraft.

(14) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, tritt mit in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(15) § 1c,§ 5a Abs. 6,§ 5b Abs. 2 Z 3,§ 5c Abs. 2 Z 2,§ 11d,§ 158j Abs. 2 und § 165a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit in Kraft.

(16) § 1b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit in Kraft und ist auf Erklärungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden.

(17) § 11a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016 tritt mit in Kraft.

(18) § 41b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit in Kraft.

(19) § 5a Abs. 3, 5, 9, 10 und 11, § 5b Abs. 2 Z 3,§ 5c Abs. 2 Z 2,§ 43,§ 44,§ 45,§ 47 und § 48, § 165a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit in Kraft. § 5a Abs. 6 und 8,§ 43a und § 46 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(20) § 11a Abs. 1 und 2, § 11b Abs. 2 und § 11c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit in Kraft.

(21) § 159 Abs. 2 und § 179 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2018 treten mit in Kraft.

(22) § 5a Abs. 2,§ 5c,§ 15a Abs. 2,§ 176 Abs. 1a,§ 176 Abs. 5 und Abs. 6, § 178 Abs. 1 und Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 treten mit in Kraft. § 5b Abs. 2 bis 6 und § 165a treten mit Ablauf des außer Kraft. § 5c,§ 176 Abs. 1a und Anlage A sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden. § 5b Abs. 2 bis 6, § 5c und § 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018 sind – vorbehaltlich des Abs. 23 – auf Versicherungsverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden.

(23) Für einen Rücktritt von einer Kapitalversicherung nach den § 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, der ab dem erklärt wird, gelten die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs. 1a.

(24) § 5c Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 176 Abs. 1a und Abs. 2 treten in der Fassung der Versicherungsvertrags-Novelle 2022 (VersVG-Nov 2022), BGBl. I Nr. 70/2022, mit in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt nach dem erklärt wurde. Für Verträge, die nach dem und vor dem geschlossen wurden, genügt die Verwendung des Musters gemäß Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 den Anforderungen des § 5c Abs. 3; für Verträge, die nach dem geschlossen werden, ist das Muster in der Fassung der VersVG-Nov 2022 zu verwenden. § 176 Abs. 1 ist auch auf die Folgen eines Rücktritts von einer Kapitalversicherung nach den § 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, der nach dem erklärt wurde, nicht anzuwenden.

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