Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.
§ 191b.
(1) § 1a,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz,§ 5b,§ 6,§ 8 Abs. 3,§ 11 Abs. 1 und 3,§ 11a,§ 12,§ 15a,§ 16 Abs. 3,§ 18,§ 21,§ 25 Abs. 3,§ 27,§ 28 Abs. 2 zweiter Satz,§ 38,§ 39 Abs. 2,§ 39a,§ 40,§ 41 Abs. 2,§ 41b,§ 43,§ 43a,§ 44,§ 47,§ 51 Abs. 4 und 5,§ 59 Abs. 3,§ 64,§ 68,§ 68a,§ 70 Abs. 3,§ 71,§ 96,§ 108,§ 113,§ 115a,§ 154 Abs. 2,§ 158,§ 158a,§ 158j,§ 158l,§ 158m bis 158p,§ 163,§ 164 Abs. 2,§ 172 bis 176 und § 178 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 treten mit in Kraft. Die § 178a bis 178n in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft.
(2) Nicht in der neuen Fassung anzuwenden sind
1. § 1a Abs. 2,§ 2 Abs. 2,§ 16 Abs. 3,§ 18,§ 21,§ 40,§ 41 Abs. 2,§ 41b,§ 59 Abs. 3,§ 64,§ 68,§ 70 Abs. 3,§ 96 Abs. 3,§ 108,§ 113,§ 115a,§ 158 Abs. 3,§ 158a,§ 172,§ 173,§ 174,§ 175,§ 176 und § 178 Abs. 2
auf Versicherungsverträge, die vor dem geschlossen worden sind, sowie § 178d,§ 178e,§ 178i Abs. 1 und § 178k auf Versicherungsverträge, die vor dem geschlossen worden sind.
2. § 12,
wenn die dort genannten Fristen vor dem zu laufen begonnen haben,
3. § 43,§ 44 und § 47
auf Rechtshandlungen, die von dem Versicherungsagenten oder ihm gegenüber vor dem vorgenommen worden sind,
4. § 158o,
wenn das Unternehmen vor dem veräußert beziehungsweise übernommen worden ist,
5. § 178c
auf Kostendeckungszusagen, die vor dem abgegeben worden sind,
6. § 178i Abs. 2
auf Zahnversicherungsverträge, die vor dem geschlossen worden sind,
7. § 1a Abs. 1 und § 5b,
wenn der Antrag des Versicherungsnehmers vor dem erklärt worden ist, und
8. §§ 38, 39 und 39a,
wenn der Verzug vor dem eingetreten ist.
(3) § 8 Abs. 3 ist in der im Abs. 1 bezeichneten Fassung auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem geschlossen worden sind. Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, kann der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 3 jedenfalls ab dem mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz ist auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingebung des Versicherungsvertrags in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte.
(4) Ist in einem Krankenversicherungsvertrag die Zulässigkeit einer Prämienerhöhung oder einer Änderung des Versicherungsschutzes an die Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde gebunden, so sind an Stelle dieser Anpassungsbestimmung die § 178f bis 178h anzuwenden, wobei eine Anpassung nach den in § 178f Abs. 2 Z 2 bis 6 genannten Anpassungsfaktoren als vereinbart gilt.
(5) Für § 178m gilt folgendes:
1. Er gilt unbeschränkt für Gruppenversicherte, die nach dem in einen zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen werden. Für solche Gruppenversicherte kann der Versicherer einen anderen als den im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Tarif vorsehen.
2. Auf Gruppenversicherte, die vor dem in eine Gruppenversicherung eingetreten sind, ist er mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Berechnung der Einzelversicherungsprämie die Versicherungsdauer im Gruppenversicherungsvertrag nur im Ausmaß der in der Prämienkalkulation der Gruppenversicherung enthaltenen Alterungsrückstellung zu berücksichtigen ist. Diese Versicherten haben überdies nach dem das Recht, die volle Anwendung des § 178m gegen Zahlung einer höheren Prämie zu verlangen, die für diese Fälle vom Versicherer in seinem Tarif angemessen festzusetzen ist.
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