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VersVG § 18., BGBl. Nr. 509/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Zweites Kapitel.

§ 18.

Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

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