VersVG § 188., BGBl. I Nr. 33/2003, gültig von 06.04.1959 bis 11.06.2003

Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften.

§ 188.

(1) Die Vorschriften der § 38, 39 und 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie, des § 165 über das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und die Vorschriften der § 172 bis 176 und des § 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden:

1. auf Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen anerkannt ist;

2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen;

3. auf die Unfallversicherung mit kleineren Beträgen.

(2) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77352