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VersVG § 185., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Fünfter Abschnitt. Unfallversicherung.

§ 185.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.

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