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VersVG § 182., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Fünfter Abschnitt. Unfallversicherung.

§ 182.

Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles obliegt dem bezugsberechtigten Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leistung zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.

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