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VersVG § 18., BGBl. I Nr. 34/2012, gültig ab 01.07.2012

ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Zweites Kapitel.

§ 18.

Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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