VersVG § 178n., BGBl. I Nr. 95/2006, gültig ab 01.12.2007
Vierter Abschnitt Krankenversicherung
§ 178n.
Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3,§ 178b Abs. 5 und von den § 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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