VersVG § 178j., BGBl. Nr. 509/1994, gültig ab 01.09.1994

Vierter Abschnitt Krankenversicherung

§ 178j.

Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 oder § 38 oder durch dessen Kündigung (§ 178i Abs. 3), so sind die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären.

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