Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.
§ 178.
(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 162 bis 164, der § 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.
(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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