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VersVG § 178., BGBl. Nr. 509/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2012

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 178.

(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 162 bis 164, der § 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.

(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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