VersVG § 178., BGBl. Nr. 90/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 178.

(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 162 bis 164, der § 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.

(2) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 172 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine andere als die in den § 173 bis 175 vorgesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere als die im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrages bestimmt werden.

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