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VersVG § 177a., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 177a.

Gepfändete Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag werden durch Überweisung zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt den betreibenden Gläubiger insbesondere, namens des Verpflichteten das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

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LAAAA-77352