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VersVG § 176., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 176.

(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu erstatten.

(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve nicht verpflichtet.

(3) Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages ist die Prämienreserve für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in deren Lauf das Versicherungsverhältnis endet.

(4) Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.

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