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VersVG § 175., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 175.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften des § 173 Abs. 2 und des § 174 sind auf die Umwandlung anzuwenden.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.

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