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VersVG § 174., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 174.

(1) Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag der Prämienreserve abzuziehen.

(2) Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.

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