VersVG § 172., BGBl. Nr. 2/1959, gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994
Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.
§ 172.
Ist die Prämie für einen Zeitraum von drei Jahren bezahlt, so gelten die besonderen Vorschriften der § 173 bis 176.
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