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VersVG § 165a., BGBl. Nr. 90/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 165a.

(1) Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 5a) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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